TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 93/02/0113

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 1993, Zl. UVS-03/11/02713/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in "Wien 1., Lichtenfelsgasse 3 - Bartensteingasse", ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt zu haben, wodurch der übrige Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr behindert worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt wurde.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 25. März 1993 das erstbehördliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG. In der Begründung dieses Bescheides wurde dargelegt, in der Anzeige und auch im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei als Tatort Wien 1., Lichtenfelsgasse 3 - Bartensteingasse, angeführt, tatsächlich habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, wie sich auch aus der der Anzeige angeschlossenen Skizze ergebe, in der Bartensteingasse vor dem Haus Nr. 14 abgestellt gehabt. Es handle sich jedoch bei dem Bereich Bartensteingasse 14 und Lichtenfelsgasse 3, der jeweils fünf Meter vom Schnittpunkt dieser einander kreuzenden Fahrbahnränder entfernt läge, um einen einheitlichen "Bereich des Kreuzungsausschnittes", sodaß durch die Formulierung "Lichtenfelsgasse 3 - Bartensteingasse" der Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder der Kreuzung Lichtenfelsgasse/Bartensteingasse ausreichend determiniert und konkretisiert sei, um den Beschwerdeführer im Sinne des § 44a VStG vor einer Doppelbestrafung zu schützen und ihn in die Lage zu versetzen, seine auf den konkreten Tatvorwurf Bezug habenden Beweise anzubieten. Es könne "in Anbetracht der für diesen Tatort sich ergebenden Begleitumstände als unerheblich angesehen werden, ob die Tatörtlichkeit mit Bartensteingasse 14/Lichtenfelsgasse anstelle mit Lichtenfelsgasse 3/Bartensteingasse umschrieben wird, da sowohl diese als auch jene Formulierung unzweideutig nur den verfahrensgegenständlichen und sohin gemäß § 44a VStG hinreichend konkretisierten Bereich im Hinblick auf die bestehenden anderen möglichen Schnittpunkte innerhalb derselben Kreuzung anzusehen ist".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde irrt, wenn sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG meint, es genüge zur Umschreibung des Tatortes im vorliegenden Fall die Bezeichnung irgendeines Punktes innerhalb des Bereiches von jeweils fünf Meter von einem bestimmten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder zweier Straßen. Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/0281, unter Hinweis auf die Vorjudikatur dargelegt hat, wird bei der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 dem Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG nur dann entsprochen, wenn die Tatortumschreibung auch die Angabe enthält, in welcher der beiden einander kreuzenden Straßen der Tatort liegt.

Dadurch, daß im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe sein Fahrzeug in der Lichtenfelsgasse vor der ONr. 3 abgestellt, obwohl es, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, tatsächlich vor dem Haus Bartensteingasse 14 abgestellt war, wurde nicht etwa der Tatort der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung noch innerhalb der nach § 44a Z. 1 VStG gezogenen Grenzen ausreichend präzisiert, sondern vielmehr im Spruch des angefochtenen Bescheides (durch Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides) ein anderer Ort als Tatort bezeichnet als jener, an dem die Tat tatsächlich gesetzt wurde. Es stehen somit Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides zueinander in unauflösbarem Widerspruch.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (der angefochtene Bescheid war nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen und überdies, da er nur drei Bögen umfaßte, mit lediglich S 90,-- zu vergebühren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020113.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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