Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/02/0179Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1Stammrechtssatz
Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020178.L01Im RIS seit
24.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017