Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Der Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen. Er kann alle Parteirechte einschließlich des Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)rechts ausüben und damit das Straferkenntnis, das ihn im Weg der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, bekämpfen (Hinweis B vom 26.2.2015, Ra 2014/11/0019, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, 99/09/0002), sodass dessen Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu bejahen ist.Der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ist dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen. Er kann alle Parteirechte einschließlich des Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)rechts ausüben und damit das Straferkenntnis, das ihn im Weg der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, bekämpfen (Hinweis B vom 26.2.2015, Ra 2014/11/0019, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, 99/09/0002), sodass dessen Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110014.J03Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017