RS Vwgh 2017/10/11 Ra 2017/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §139 Abs1 Z2 litb;
GewO 1994 §94 Z80;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §21;
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist die mit dem Waffenpass eingeräumte Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Waffenpass verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Waffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen.Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist die mit dem Waffenpass eingeräumte Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Waffenpass verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt vergleiche dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Waffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030088.L01

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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