RS Vwgh 2017/10/11 Ra 2017/03/0072

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSicherheitsG Krnt 1977 §4;
VStG §16;
VwGG §25a Abs4;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

§ 4 Krnt LSicherheitsG 1977 sieht nicht bloß die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 218,-- vor (für die gemäß § 16 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist). Nach dieser Bestimmung kann vielmehr auch eine primäre Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu zwei Wochen") verhängt werden, sodass die Beschränkung des § 25a Abs 4 VwGG nicht zum Tragen kommt (vgl VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037, mwH).Paragraph 4, Krnt LSicherheitsG 1977 sieht nicht bloß die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 218,-- vor (für die gemäß Paragraph 16, VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist). Nach dieser Bestimmung kann vielmehr auch eine primäre Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu zwei Wochen") verhängt werden, sodass die Beschränkung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zum Tragen kommt vergleiche VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030072.L01

Im RIS seit

01.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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