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L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LSicherheitsG Krnt 1977 §4;Rechtssatz
§ 4 Krnt LSicherheitsG 1977 sieht nicht bloß die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 218,-- vor (für die gemäß § 16 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist). Nach dieser Bestimmung kann vielmehr auch eine primäre Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu zwei Wochen") verhängt werden, sodass die Beschränkung des § 25a Abs 4 VwGG nicht zum Tragen kommt (vgl VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037, mwH).Paragraph 4, Krnt LSicherheitsG 1977 sieht nicht bloß die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 218,-- vor (für die gemäß Paragraph 16, VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist). Nach dieser Bestimmung kann vielmehr auch eine primäre Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu zwei Wochen") verhängt werden, sodass die Beschränkung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zum Tragen kommt vergleiche VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030072.L01Im RIS seit
01.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017