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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §131;Beachte
Besprechung in: SozSi 2/2018, S 57 - 69;Rechtssatz
Es ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Regelung, noch aus dem hier anzuwendenden Gesamtvertrag, dass eine daneben ausgeübte Tätigkeit als Wahlarzt in einem anderen Fach - mit entsprechendem Honorar- bzw. Erstattungsanspruch - nicht zulässig wäre, solange insbesondere das im Einzelvertrag bedungene Ausmaß der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beschnitten wird und die jeweiligen Tätigkeiten klar und (gerade bei einem teilweise überschneidenden Leistungsspektrum) schon im Vorhinein - etwa durch unterschiedliche Ordinationszeiten - voneinander abgrenzbar sind sowie tatsächlich eine Behandlung aus dem anderen Fach erbracht wird. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Tätigwerden in einem zweiten Fachbereich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages berufsrechtlich ausgeschlossen war, sodass sich für die Gesamtvertragsparteien insoweit kein Regelungsbedarf gezeigt haben mag. Der Wegfall dieses Verbots hat sich auf den Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Vertragspartnerrechts insoweit ausgewirkt, als den Ärzten einschließlich der Vertragsärzte neue Handlungsoptionen eröffnet wurden; ob und inwieweit diese Handlungsoptionen für die Vertragsärzte unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt werden sollen, ist eine Frage, deren normative Beantwortung nunmehr den Gesamtvertragsparteien bzw. dem Gesetzgeber des ASVG obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080009.J03Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018