RS Vwgh 2017/10/12 Ro 2017/08/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §131 Abs1;
  1. ASVG § 131 heute
  2. ASVG § 131 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 131 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. ASVG § 131 gültig von 25.04.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 131 gültig von 01.09.2010 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 131 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 131 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 131 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Beachte

Besprechung in: SozSi 2/2018, S 57 - 69;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält am Grundsatz fest, dass ein Vertragsarzt schon auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 131 ASVG nicht zugleich Wahlarzt sein kann: Versicherte können nach § 131 Abs. 1 ASVG entweder einen Vertragsarzt in Anspruch nehmen oder für die Inanspruchnahme eines anderen - nicht in einem Einzelvertragsverhältnis mit dem Krankenversicherungsträger stehenden - Arztes eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme des Vertragsarztes aufzuwenden gewesen wäre, geltend machen. Das damit geschaffene System beruht auf der Verschiedenheit von Vertragsarzt und Wahlarzt, was - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Dezember 1992, VfSlg. 13.286, erläutert hat - einerseits dem Schutz der Versicherten dient, denen unter Wahrung der freien Arztwahl die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen ermöglicht werden soll, ohne selbst zur Honorierung des Arztes herangezogen zu werden, und andererseits auch das Funktionieren des für diesen Zweck notwendigen Vertragsarztsystems gewährleisten soll. Diese Überlegungen gelten aber nur insoweit, als es sich um eine Tätigkeit in dem Fach handelt, für das der Einzelvertrag des betreffenden Arztes abgeschlossen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hält am Grundsatz fest, dass ein Vertragsarzt schon auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 131, ASVG nicht zugleich Wahlarzt sein kann: Versicherte können nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG entweder einen Vertragsarzt in Anspruch nehmen oder für die Inanspruchnahme eines anderen - nicht in einem Einzelvertragsverhältnis mit dem Krankenversicherungsträger stehenden - Arztes eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme des Vertragsarztes aufzuwenden gewesen wäre, geltend machen. Das damit geschaffene System beruht auf der Verschiedenheit von Vertragsarzt und Wahlarzt, was - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Dezember 1992, VfSlg. 13.286, erläutert hat - einerseits dem Schutz der Versicherten dient, denen unter Wahrung der freien Arztwahl die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen ermöglicht werden soll, ohne selbst zur Honorierung des Arztes herangezogen zu werden, und andererseits auch das Funktionieren des für diesen Zweck notwendigen Vertragsarztsystems gewährleisten soll. Diese Überlegungen gelten aber nur insoweit, als es sich um eine Tätigkeit in dem Fach handelt, für das der Einzelvertrag des betreffenden Arztes abgeschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080009.J02

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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