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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §131 Abs1;Beachte
Besprechung in: SozSi 2/2018, S 57 - 69;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält am Grundsatz fest, dass ein Vertragsarzt schon auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 131 ASVG nicht zugleich Wahlarzt sein kann: Versicherte können nach § 131 Abs. 1 ASVG entweder einen Vertragsarzt in Anspruch nehmen oder für die Inanspruchnahme eines anderen - nicht in einem Einzelvertragsverhältnis mit dem Krankenversicherungsträger stehenden - Arztes eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme des Vertragsarztes aufzuwenden gewesen wäre, geltend machen. Das damit geschaffene System beruht auf der Verschiedenheit von Vertragsarzt und Wahlarzt, was - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Dezember 1992, VfSlg. 13.286, erläutert hat - einerseits dem Schutz der Versicherten dient, denen unter Wahrung der freien Arztwahl die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen ermöglicht werden soll, ohne selbst zur Honorierung des Arztes herangezogen zu werden, und andererseits auch das Funktionieren des für diesen Zweck notwendigen Vertragsarztsystems gewährleisten soll. Diese Überlegungen gelten aber nur insoweit, als es sich um eine Tätigkeit in dem Fach handelt, für das der Einzelvertrag des betreffenden Arztes abgeschlossen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hält am Grundsatz fest, dass ein Vertragsarzt schon auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 131, ASVG nicht zugleich Wahlarzt sein kann: Versicherte können nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG entweder einen Vertragsarzt in Anspruch nehmen oder für die Inanspruchnahme eines anderen - nicht in einem Einzelvertragsverhältnis mit dem Krankenversicherungsträger stehenden - Arztes eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme des Vertragsarztes aufzuwenden gewesen wäre, geltend machen. Das damit geschaffene System beruht auf der Verschiedenheit von Vertragsarzt und Wahlarzt, was - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Dezember 1992, VfSlg. 13.286, erläutert hat - einerseits dem Schutz der Versicherten dient, denen unter Wahrung der freien Arztwahl die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen ermöglicht werden soll, ohne selbst zur Honorierung des Arztes herangezogen zu werden, und andererseits auch das Funktionieren des für diesen Zweck notwendigen Vertragsarztsystems gewährleisten soll. Diese Überlegungen gelten aber nur insoweit, als es sich um eine Tätigkeit in dem Fach handelt, für das der Einzelvertrag des betreffenden Arztes abgeschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080009.J02Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018