RS Vwgh 2017/10/12 Ro 2017/08/0008

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Veröffentlicht am 12.10.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §133 Abs1;
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Der Ansicht, dass die Sichtung eines Befundes im Folgequartal Bestandteil einer bereits zuvor durch die Fallpauschale für das vorhergehende Quartal honorierten Leistung sei, ist zuzustimmen, hat doch der Patient die Krankenbehandlung bereits im Vorquartal in Anspruch genommen, sodass diese im Hinblick auf die Honorierung zur Gänze dem Vorquartal so lange zuzurechnen ist, als nicht im Folgequartal eine (neuerliche) Inanspruchnahme durch den Patienten erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080008.J02

Im RIS seit

07.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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