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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §133 Abs1;Rechtssatz
Die medizinische Notwendigkeit der zeitnahen Beurteilung des Befundes - erforderlichenfalls auch in Abwesenheit des Patienten - ergibt sich insbesondere aus der Überlegung, dass sich aus einem Befund die Notwendigkeit einer unverzüglichen Krankenbehandlung ergeben kann. Die streitgegenständliche Befundauswertung ist daher als Teil einer zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Sachleistung im Sinn des § 133 Abs. 2 ASVG zu betrachten und erfüllt den Begriff der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs. 1 ASVG.Die medizinische Notwendigkeit der zeitnahen Beurteilung des Befundes - erforderlichenfalls auch in Abwesenheit des Patienten - ergibt sich insbesondere aus der Überlegung, dass sich aus einem Befund die Notwendigkeit einer unverzüglichen Krankenbehandlung ergeben kann. Die streitgegenständliche Befundauswertung ist daher als Teil einer zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Sachleistung im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG zu betrachten und erfüllt den Begriff der Krankenbehandlung iSd Paragraph 133, Absatz eins, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080008.J01Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018