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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber behauptet in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine gesetzwidrige Vernehmung eines nicht näher bezeichneten Zeugen als Auskunftsperson, wodurch dieser Person das Entschlagungsrecht entzogen worden sei. Diese Person sei nicht darüber informiert worden, dass sie sich nicht selbst belasten müsse. Zu diesem Punkt gebe es widersprüchliche (nicht angeführte) Judikatur. Mit diesem unkonkreten Vorbringen, das auch keine Ausführungen zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels enthält, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ausgeführt (vgl VwGH vom 7. September 2017, Ra 2017/17/0308, mwN). Es wird auch nicht angegeben, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte (vgl. VwGH vom 11. August 2017, Ra 2017/17/0319, mwN).Der Revisionswerber behauptet in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine gesetzwidrige Vernehmung eines nicht näher bezeichneten Zeugen als Auskunftsperson, wodurch dieser Person das Entschlagungsrecht entzogen worden sei. Diese Person sei nicht darüber informiert worden, dass sie sich nicht selbst belasten müsse. Zu diesem Punkt gebe es widersprüchliche (nicht angeführte) Judikatur. Mit diesem unkonkreten Vorbringen, das auch keine Ausführungen zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels enthält, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausgeführt vergleiche VwGH vom 7. September 2017, Ra 2017/17/0308, mwN). Es wird auch nicht angegeben, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte vergleiche VwGH vom 11. August 2017, Ra 2017/17/0319, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170318.L03Im RIS seit
26.10.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018