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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Revisionswerber vorbringt, das Landesverwaltungsgericht habe "den vorgehaltenen Tatbestand bzw den in der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Tatbestand geändert/erweitert ohne dem Beschuldigten das rechtliche Gehör einzuräumen", übersieht er, dass im Revisionsfall der Tatzeitraum verkürzt wurde. Weshalb er durch diese Verkürzung einen rechtlichen Nachteil erlitten haben sollte, legt der Revisionswerber aber in seinem - alleine maßgeblichen - Zulässigkeitsvorbringen nicht dar. Damit erweist sich aber die vorliegende Revision in diesem Zusammenhang als unzulässig (vgl VwGH vom 22. Juni 2017, Ra 2015/17/0076, mwN).Wenn der Revisionswerber vorbringt, das Landesverwaltungsgericht habe "den vorgehaltenen Tatbestand bzw den in der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Tatbestand geändert/erweitert ohne dem Beschuldigten das rechtliche Gehör einzuräumen", übersieht er, dass im Revisionsfall der Tatzeitraum verkürzt wurde. Weshalb er durch diese Verkürzung einen rechtlichen Nachteil erlitten haben sollte, legt der Revisionswerber aber in seinem - alleine maßgeblichen - Zulässigkeitsvorbringen nicht dar. Damit erweist sich aber die vorliegende Revision in diesem Zusammenhang als unzulässig vergleiche VwGH vom 22. Juni 2017, Ra 2015/17/0076, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170318.L02Im RIS seit
26.10.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018