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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Die Revision verweist im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst auf eine uneinheitliche Vorgangsweise der Verwaltungsgerichte in der Frage, ob diese "bei gleichem Sachverhalt willkürlich einen Vorlageantrag" an den EuGH zu stellen hätten oder nicht. Damit wird aber weder eine fehlende noch uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl VwGH vom 30. Mai 2016, Ra 2016/17/0050, mwN).Die Revision verweist im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst auf eine uneinheitliche Vorgangsweise der Verwaltungsgerichte in der Frage, ob diese "bei gleichem Sachverhalt willkürlich einen Vorlageantrag" an den EuGH zu stellen hätten oder nicht. Damit wird aber weder eine fehlende noch uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche VwGH vom 30. Mai 2016, Ra 2016/17/0050, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170318.L01Im RIS seit
26.10.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018