Index
E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit;Rechtssatz
Der Charakter, die Zielsetzungen und die Vergleichbarkeit einer Rentenleistung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047) hängen nicht von der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers ab, zB aus rechtspolitischen Erwägungen auch Zeiten, die keine Beschäftigungszeiten sind, als Versicherungszeiten anzuerkennen. Mit den zusätzlich anerkannten Versicherungsmonaten sollen (teilweise) jene Nachteile ausgeglichen werden, die der Betroffenen in der Zeit ihrer politischen Gefangenschaft (auch für ihr späteres Erwerbsleben) erwachsen sind. Die Privilegierung der Betroffenen im Rahmen der Wiedergutmachung begründet keinen eigenen, von einer Rentenleistung zu unterscheidenden Leistungsanspruch, sondern sie bezieht sich auf eine Verbesserung ihrer Position in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf eine slowenische Leistung bei Alter, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, sodass auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten ist (§ 73a Abs. 1 ASVG).Der Charakter, die Zielsetzungen und die Vergleichbarkeit einer Rentenleistung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047) hängen nicht von der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers ab, zB aus rechtspolitischen Erwägungen auch Zeiten, die keine Beschäftigungszeiten sind, als Versicherungszeiten anzuerkennen. Mit den zusätzlich anerkannten Versicherungsmonaten sollen (teilweise) jene Nachteile ausgeglichen werden, die der Betroffenen in der Zeit ihrer politischen Gefangenschaft (auch für ihr späteres Erwerbsleben) erwachsen sind. Die Privilegierung der Betroffenen im Rahmen der Wiedergutmachung begründet keinen eigenen, von einer Rentenleistung zu unterscheidenden Leistungsanspruch, sondern sie bezieht sich auf eine Verbesserung ihrer Position in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf eine slowenische Leistung bei Alter, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, sodass auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu entrichten ist (Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080110.L01Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018