RS Vwgh 2017/10/17 Ro 2016/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E1E
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
BAO §184;
InvFG 1963 §42 Abs2;
InvFG 1993 §40 idF 2008/I/069;
  1. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 01.10.2011 bis 31.08.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
  2. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  3. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 08.05.2008 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2008
  4. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 31.12.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  6. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  7. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998
  9. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. InvFG 1993 Art. 2 § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, stellt die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993) in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2005 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen. Die Neufassung des § 40 InvFG 1993 durch BGBl. I Nr. 69/2008 führt zu keiner anderen Beurteilung. In Bezug auf Staaten (oder Gebiete), bei denen sich die hier in Rede stehende Regelung als unionsrechtswidrig erweist, ist wie bei inländischen Fonds vorzugehen und sind die Erträge gegebenenfalls gemäß § 184 BAO zu schätzen.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, stellt die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2005, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen. Die Neufassung des Paragraph 40, InvFG 1993 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, führt zu keiner anderen Beurteilung. In Bezug auf Staaten (oder Gebiete), bei denen sich die hier in Rede stehende Regelung als unionsrechtswidrig erweist, ist wie bei inländischen Fonds vorzugehen und sind die Erträge gegebenenfalls gemäß Paragraph 184, BAO zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150037.J01

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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