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E1ENorm
12010E063 AEUV Art63;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, stellt die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993) in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2005 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen. Die Neufassung des § 40 InvFG 1993 durch BGBl. I Nr. 69/2008 führt zu keiner anderen Beurteilung. In Bezug auf Staaten (oder Gebiete), bei denen sich die hier in Rede stehende Regelung als unionsrechtswidrig erweist, ist wie bei inländischen Fonds vorzugehen und sind die Erträge gegebenenfalls gemäß § 184 BAO zu schätzen.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, stellt die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2005, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen. Die Neufassung des Paragraph 40, InvFG 1993 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, führt zu keiner anderen Beurteilung. In Bezug auf Staaten (oder Gebiete), bei denen sich die hier in Rede stehende Regelung als unionsrechtswidrig erweist, ist wie bei inländischen Fonds vorzugehen und sind die Erträge gegebenenfalls gemäß Paragraph 184, BAO zu schätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150037.J01Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017