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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a Abs1;Rechtssatz
Der für die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne maßgebende Eigenkapitalanstieg ermittelt sich aus dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres zuzüglich betriebsnotwendiger Einlagen und abzüglich der Entnahmen. Nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Die in § 11a EStG 1988 ausdrücklich angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 1 EStG 1988 stellt nicht darauf ab, ob die dort angesprochenen Werte einem "Dritten zugeordnet" werden, sondern lediglich darauf, ob das Wirtschaftsgut dem konkreten Betrieb (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0037) entzogen wird. Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH vom 7. August 2001, 96/14/0150).Der für die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne maßgebende Eigenkapitalanstieg ermittelt sich aus dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres zuzüglich betriebsnotwendiger Einlagen und abzüglich der Entnahmen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 sind Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Die in Paragraph 11 a, EStG 1988 ausdrücklich angeführte Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 stellt nicht darauf ab, ob die dort angesprochenen Werte einem "Dritten zugeordnet" werden, sondern lediglich darauf, ob das Wirtschaftsgut dem konkreten Betrieb vergleiche VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0037) entzogen wird. Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus vergleiche VwGH vom 7. August 2001, 96/14/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150040.J01Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019