Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Kommt das Fischereirecht an einem Fischwasser mehreren Personen zu, ändert dies nichts daran, dass ein einheitliches (räumlich abgegrenztes) Wirtschaftsgut vorliegt. Koppelfischereirechte vermitteln zwar voneinander unabhängige Fischereirechte. Bewertungsrechtlich ist es aber unerheblich, ob ein Fischereirecht selbständig oder nur im Zusammenwirken mit anderen Personen gemeinsam ausgeübt werden kann. Bewertungsrechtlich kommt es auf den objektiven - im Wesentlichen durch die räumliche Ausdehnung des Fischwassers bestimmten - Wert an, der nach § 3 BewG 1955 auf die Beteiligten zu verteilen ist. Ob eine gemeinsame Bewirtschaftung des Fischwassers durch die mehreren Fischereiberechtigten oder mehrere Gruppen von Fischereiberechtigten vorliegt, ist unerheblich, weil sich die Fischereirechte auf ein und dasselbe Fischwasser beziehen.Kommt das Fischereirecht an einem Fischwasser mehreren Personen zu, ändert dies nichts daran, dass ein einheitliches (räumlich abgegrenztes) Wirtschaftsgut vorliegt. Koppelfischereirechte vermitteln zwar voneinander unabhängige Fischereirechte. Bewertungsrechtlich ist es aber unerheblich, ob ein Fischereirecht selbständig oder nur im Zusammenwirken mit anderen Personen gemeinsam ausgeübt werden kann. Bewertungsrechtlich kommt es auf den objektiven - im Wesentlichen durch die räumliche Ausdehnung des Fischwassers bestimmten - Wert an, der nach Paragraph 3, BewG 1955 auf die Beteiligten zu verteilen ist. Ob eine gemeinsame Bewirtschaftung des Fischwassers durch die mehreren Fischereiberechtigten oder mehrere Gruppen von Fischereiberechtigten vorliegt, ist unerheblich, weil sich die Fischereirechte auf ein und dasselbe Fischwasser beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150031.J04Im RIS seit
17.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017