RS Vwgh 2017/10/17 Ro 2015/15/0031

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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L65504 Fischerei Oberösterreich
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Kommt das Fischereirecht an einem Fischwasser mehreren Personen zu, ändert dies nichts daran, dass ein einheitliches (räumlich abgegrenztes) Wirtschaftsgut vorliegt. Koppelfischereirechte vermitteln zwar voneinander unabhängige Fischereirechte. Bewertungsrechtlich ist es aber unerheblich, ob ein Fischereirecht selbständig oder nur im Zusammenwirken mit anderen Personen gemeinsam ausgeübt werden kann. Bewertungsrechtlich kommt es auf den objektiven - im Wesentlichen durch die räumliche Ausdehnung des Fischwassers bestimmten - Wert an, der nach § 3 BewG 1955 auf die Beteiligten zu verteilen ist. Ob eine gemeinsame Bewirtschaftung des Fischwassers durch die mehreren Fischereiberechtigten oder mehrere Gruppen von Fischereiberechtigten vorliegt, ist unerheblich, weil sich die Fischereirechte auf ein und dasselbe Fischwasser beziehen.Kommt das Fischereirecht an einem Fischwasser mehreren Personen zu, ändert dies nichts daran, dass ein einheitliches (räumlich abgegrenztes) Wirtschaftsgut vorliegt. Koppelfischereirechte vermitteln zwar voneinander unabhängige Fischereirechte. Bewertungsrechtlich ist es aber unerheblich, ob ein Fischereirecht selbständig oder nur im Zusammenwirken mit anderen Personen gemeinsam ausgeübt werden kann. Bewertungsrechtlich kommt es auf den objektiven - im Wesentlichen durch die räumliche Ausdehnung des Fischwassers bestimmten - Wert an, der nach Paragraph 3, BewG 1955 auf die Beteiligten zu verteilen ist. Ob eine gemeinsame Bewirtschaftung des Fischwassers durch die mehreren Fischereiberechtigten oder mehrere Gruppen von Fischereiberechtigten vorliegt, ist unerheblich, weil sich die Fischereirechte auf ein und dasselbe Fischwasser beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150031.J04

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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