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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur gibt es weder ein abstraktes "Recht auf richtige Sachentscheidung", noch ein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens"; es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, sowie vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, jeweils mwN).Nach ständiger hg. Judikatur gibt es weder ein abstraktes "Recht auf richtige Sachentscheidung", noch ein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens"; es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, sowie vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010301.L01Im RIS seit
23.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018