RS Vwgh 2017/10/17 Ra 2017/01/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L03.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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