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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0244 B 21. September 2006 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 640). Es muss sich um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne der Bundesverfassung handeln.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 640). Es muss sich um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne der Bundesverfassung handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L02.1Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019