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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs10;Rechtssatz
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 in der ab 2000 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 bestimmt, dass bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % (in bestimmten Fällen mit 12 %) der Bemessungsgrundlage und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt werden. Im Rahmen der Pauschalierung nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 kommt es daher zu keiner exakten Erfassung der Vorsteuern, sondern stets zu einer fiktiven Bemessung der Vorsteuern in Höhe der Steuerschuld für die Umsätze im Rahmen nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143, zu Recht erkannt, dass der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln keine steuerlichen Konsequenzen auslöst. Er stellt keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 dar, weshalb die Besteuerung der vor dem Übergang bewirkten Umsätze als abgeschlossen zu betrachten ist (idS auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 22 Tz 48; vgl. allerdings ab der Veranlagung 2014 § 12 Abs. 12 UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2012).Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 in der ab 2000 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, bestimmt, dass bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % (in bestimmten Fällen mit 12 %) der Bemessungsgrundlage und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt werden. Im Rahmen der Pauschalierung nach Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 kommt es daher zu keiner exakten Erfassung der Vorsteuern, sondern stets zu einer fiktiven Bemessung der Vorsteuern in Höhe der Steuerschuld für die Umsätze im Rahmen nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143, zu Recht erkannt, dass der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln keine steuerlichen Konsequenzen auslöst. Er stellt keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 dar, weshalb die Besteuerung der vor dem Übergang bewirkten Umsätze als abgeschlossen zu betrachten ist (idS auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 22, Tz 48; vergleiche allerdings ab der Veranlagung 2014 Paragraph 12, Absatz 12, UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150029.L01Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017