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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage der Erfassung der "Ablöse für Zäune und Nachentsteinung" im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung (vgl. dazu eingehend Doralt, EStG19 § 21 Rz 136 ff, 145) ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse im Rahmen der Vollpauschalierung abgegolten sind (vgl. VwGH 19.2.1985, 84/14/0107), während Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Pauschalierung nicht erfasst sind (VwGH 20.12.1982, 1266/80).Hinsichtlich der Frage der Erfassung der "Ablöse für Zäune und Nachentsteinung" im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vergleiche dazu eingehend Doralt, EStG19 Paragraph 21, Rz 136 ff, 145) ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse im Rahmen der Vollpauschalierung abgegolten sind vergleiche VwGH 19.2.1985, 84/14/0107), während Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Pauschalierung nicht erfasst sind (VwGH 20.12.1982, 1266/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150027.L03Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017