Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die aus der Überlassung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen erzielten Einkünfte sind solche aus Land- und Forstwirtschaft. Für die Frage der Steuerpflicht im Revisionsfall ist allerdings entscheidend, wofür das Entgelt geleistet wurde. So waren insbesondere Wertänderungen von Grund und Boden im Anlagevermögen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988 und entsprechenden Pauschalierungen bis zum 1. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) unbeachtlich (vgl. Doralt, EStG17 § 4 Rz 99 sowie VwGH 18.3.1970, 501/69), weshalb Zahlungen für eine Bodenwertminderung einkommensteuerlich nicht zu erfassen sind. Nach dem Gutachten, das dem hier vorliegenden Übereinkommen betreffend die Grundstücksüberlassung zugrunde lag, setzte sich die vereinbarte "Gesamtentschädigung" aus Beträgen für die vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks, für die "Abwertung der beanspruchten Fläche", für die "Nachentsteinung nach der Übergabe" und für die "Ablöse von Zäunen" sowie aus einem "Akzeptanzzuschlag" zusammen. Indem das Bundesfinanzgericht sich in Verkennung der Rechtslage nicht näher mit der getroffenen Vereinbarung, dem dazu vorgelegten Gutachten und den jeweiligen Kausalzusammenhängen der einzelnen Komponenten der Entschädigungszahlung auseinander gesetzt hat, hat es sein Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Vielmehr hätte das Bundesfinanzgericht von Amts wegen Feststellungen treffen müssen, in welcher Höhe mit der Entschädigung die Nutzungsüberlassung abgegolten wird und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in der Entschädigung ein nicht steuerbarer Ersatz für die Bodenwertminderung enthalten ist (vgl. auch VwGH 28.9.1962, 588/63).Die aus der Überlassung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen erzielten Einkünfte sind solche aus Land- und Forstwirtschaft. Für die Frage der Steuerpflicht im Revisionsfall ist allerdings entscheidend, wofür das Entgelt geleistet wurde. So waren insbesondere Wertänderungen von Grund und Boden im Anlagevermögen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, EStG 1988 und entsprechenden Pauschalierungen bis zum 1. StabG 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,) unbeachtlich vergleiche Doralt, EStG17 Paragraph 4, Rz 99 sowie VwGH 18.3.1970, 501/69), weshalb Zahlungen für eine Bodenwertminderung einkommensteuerlich nicht zu erfassen sind. Nach dem Gutachten, das dem hier vorliegenden Übereinkommen betreffend die Grundstücksüberlassung zugrunde lag, setzte sich die vereinbarte "Gesamtentschädigung" aus Beträgen für die vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks, für die "Abwertung der beanspruchten Fläche", für die "Nachentsteinung nach der Übergabe" und für die "Ablöse von Zäunen" sowie aus einem "Akzeptanzzuschlag" zusammen. Indem das Bundesfinanzgericht sich in Verkennung der Rechtslage nicht näher mit der getroffenen Vereinbarung, dem dazu vorgelegten Gutachten und den jeweiligen Kausalzusammenhängen der einzelnen Komponenten der Entschädigungszahlung auseinander gesetzt hat, hat es sein Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Vielmehr hätte das Bundesfinanzgericht von Amts wegen Feststellungen treffen müssen, in welcher Höhe mit der Entschädigung die Nutzungsüberlassung abgegolten wird und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in der Entschädigung ein nicht steuerbarer Ersatz für die Bodenwertminderung enthalten ist vergleiche auch VwGH 28.9.1962, 588/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150027.L02Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017