RS Vwgh 2017/10/18 Ro 2015/11/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BäderhygieneG 1976 §15 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §27;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 BäderhygieneG 1976 durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde nicht bekämpft, sondern vielmehr "zur Kenntnis genommen" und nur die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Qualifikation des "Naturpools" bestritten. Durch eine allenfalls unrichtige Begründung wäre der Revisionswerber jedoch nicht beschwert, da Gegenstand der Rechtskraft der - hier nicht bekämpfte - Bescheidspruch ist (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0189, mwN). Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 des BäderhygieneG 1976 für einen Kleinbadeteich war daher mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Mit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Bestätigung des Zurückweisungsbescheides hat das VwG somit einen nicht gestellten Beschwerdeantrag abgewiesen und so eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0298, oder vom 25. Februar 2004, 2003/12/0105, jeweils mwN).Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BäderhygieneG 1976 durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde nicht bekämpft, sondern vielmehr "zur Kenntnis genommen" und nur die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Qualifikation des "Naturpools" bestritten. Durch eine allenfalls unrichtige Begründung wäre der Revisionswerber jedoch nicht beschwert, da Gegenstand der Rechtskraft der - hier nicht bekämpfte - Bescheidspruch ist (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0189, mwN). Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des BäderhygieneG 1976 für einen Kleinbadeteich war daher mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Mit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Bestätigung des Zurückweisungsbescheides hat das VwG somit einen nicht gestellten Beschwerdeantrag abgewiesen und so eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0298, oder vom 25. Februar 2004, 2003/12/0105, jeweils mwN).

Schlagworte

Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015110010.J01

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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