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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 BäderhygieneG 1976 durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde nicht bekämpft, sondern vielmehr "zur Kenntnis genommen" und nur die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Qualifikation des "Naturpools" bestritten. Durch eine allenfalls unrichtige Begründung wäre der Revisionswerber jedoch nicht beschwert, da Gegenstand der Rechtskraft der - hier nicht bekämpfte - Bescheidspruch ist (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0189, mwN). Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 des BäderhygieneG 1976 für einen Kleinbadeteich war daher mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Mit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Bestätigung des Zurückweisungsbescheides hat das VwG somit einen nicht gestellten Beschwerdeantrag abgewiesen und so eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0298, oder vom 25. Februar 2004, 2003/12/0105, jeweils mwN).Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BäderhygieneG 1976 durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde nicht bekämpft, sondern vielmehr "zur Kenntnis genommen" und nur die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Qualifikation des "Naturpools" bestritten. Durch eine allenfalls unrichtige Begründung wäre der Revisionswerber jedoch nicht beschwert, da Gegenstand der Rechtskraft der - hier nicht bekämpfte - Bescheidspruch ist (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0189, mwN). Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des BäderhygieneG 1976 für einen Kleinbadeteich war daher mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Mit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Bestätigung des Zurückweisungsbescheides hat das VwG somit einen nicht gestellten Beschwerdeantrag abgewiesen und so eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0298, oder vom 25. Februar 2004, 2003/12/0105, jeweils mwN).
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015110010.J01Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017