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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0095 E 19. Juni 2017 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH verkennt nicht, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Art. 3 MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.Der VwGH verkennt nicht, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190420.L02Im RIS seit
23.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017