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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des (österreichischen) VwGH abweicht (Hinweis B vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0363). Diesem Erfordernis wird die Revision, die sich auf "zahlreiche Entscheidungen im deutschsprachigen Raum", eine näher genannte Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sowie auf eine Bestimmung der (mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU ersetzten) Richtlinie 2004/83/EG beruft, nicht gerecht.Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des (österreichischen) VwGH abweicht (Hinweis B vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0363). Diesem Erfordernis wird die Revision, die sich auf "zahlreiche Entscheidungen im deutschsprachigen Raum", eine näher genannte Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sowie auf eine Bestimmung der (mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU ersetzten) Richtlinie 2004/83/EG beruft, nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190420.L01Im RIS seit
23.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017