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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. das Erkenntnis vom 25. Mai 2011, 2007/13/0119, mwN).Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird vergleiche das Erkenntnis vom 25. Mai 2011, 2007/13/0119, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130068.L01Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018