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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Keines der ausdrücklich als Revisionspunkte bezeichneten Rechte - wie etwa das Recht "auf Entscheidung der Sache innerhalb angemessener Frist gemäß Artikel 6 MRK", das Recht "auf Abschluss eines Mietvertrages" entsprechend den dafür geltenden Vorschriften und das Recht "auf Nichtanerkennung einer Bestellung zum Prokuristen" - bezeichnet ein durch Normen des Verwaltungsrechtes eingeräumtes subjektives öffentliches Recht, das durch die angefochtene Entscheidung über Körperschaft- und Umsatzsteuer verletzt sein könnte und hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130052.L01Im RIS seit
17.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017