RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2017/11/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;
KFG 1967 §64a;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 64a gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

In den Materialien zu § 4 FSG 1997 (714 BlgNR XX. GP, Seite 33) zur Stammfassung des FSG 1997 wird auf den (im Wesentlichen vergleichbaren) vormaligen § 64a KFG 1967 verwiesen. In der Regierungsvorlage zur letztgenannten Bestimmung idF BGBl. 458/1990 (1309 BlgNR XVII. GP, Seite 2) zu dieser Bestimmung heißt es, "es wird an die rechtskräftige Bestrafung angeknüpft". Die Materialien bekräftigen damit den klaren Wortlaut des § 4 Abs. 3 erster Satz, letzter Halbsatz FSG 1997 ("wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist"), sodass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd Abs. 6 leg. cit. nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde (vgl. ausdrücklich das E vom 20.4.2004, 2003/11/0143; siehe umgekehrt zur Bindungswirkung [nur] einer rechtskräftigen Bestrafung, das ebenfalls eine Nachschulung betreffende E vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).In den Materialien zu Paragraph 4, FSG 1997 (714 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 33) zur Stammfassung des FSG 1997 wird auf den (im Wesentlichen vergleichbaren) vormaligen Paragraph 64 a, KFG 1967 verwiesen. In der Regierungsvorlage zur letztgenannten Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt 458 aus 1990, (1309 BlgNR römisch siebzehn. GP, Seite 2) zu dieser Bestimmung heißt es, "es wird an die rechtskräftige Bestrafung angeknüpft". Die Materialien bekräftigen damit den klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz, letzter Halbsatz FSG 1997 ("wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist"), sodass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd Absatz 6, leg. cit. nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde vergleiche ausdrücklich das E vom 20.4.2004, 2003/11/0143; siehe umgekehrt zur Bindungswirkung [nur] einer rechtskräftigen Bestrafung, das ebenfalls eine Nachschulung betreffende E vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110145.L01

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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