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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §4 Abs3;Rechtssatz
In den Materialien zu § 4 FSG 1997 (714 BlgNR XX. GP, Seite 33) zur Stammfassung des FSG 1997 wird auf den (im Wesentlichen vergleichbaren) vormaligen § 64a KFG 1967 verwiesen. In der Regierungsvorlage zur letztgenannten Bestimmung idF BGBl. 458/1990 (1309 BlgNR XVII. GP, Seite 2) zu dieser Bestimmung heißt es, "es wird an die rechtskräftige Bestrafung angeknüpft". Die Materialien bekräftigen damit den klaren Wortlaut des § 4 Abs. 3 erster Satz, letzter Halbsatz FSG 1997 ("wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist"), sodass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd Abs. 6 leg. cit. nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde (vgl. ausdrücklich das E vom 20.4.2004, 2003/11/0143; siehe umgekehrt zur Bindungswirkung [nur] einer rechtskräftigen Bestrafung, das ebenfalls eine Nachschulung betreffende E vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).In den Materialien zu Paragraph 4, FSG 1997 (714 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 33) zur Stammfassung des FSG 1997 wird auf den (im Wesentlichen vergleichbaren) vormaligen Paragraph 64 a, KFG 1967 verwiesen. In der Regierungsvorlage zur letztgenannten Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt 458 aus 1990, (1309 BlgNR römisch siebzehn. GP, Seite 2) zu dieser Bestimmung heißt es, "es wird an die rechtskräftige Bestrafung angeknüpft". Die Materialien bekräftigen damit den klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz, letzter Halbsatz FSG 1997 ("wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist"), sodass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd Absatz 6, leg. cit. nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde vergleiche ausdrücklich das E vom 20.4.2004, 2003/11/0143; siehe umgekehrt zur Bindungswirkung [nur] einer rechtskräftigen Bestrafung, das ebenfalls eine Nachschulung betreffende E vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110145.L01Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017