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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, in Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter (oder einen dem Gesellschafter Nahestehenden) eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen, ist stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0139, VwSlg 8807 F/2013, mwN).Voraussetzung dafür, in Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter (oder einen dem Gesellschafter Nahestehenden) eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen, ist stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält vergleiche das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0139, VwSlg 8807 F/2013, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130050.L02Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018