Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §1 Abs1;Rechtssatz
Mit der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 StVO 1960 werden dem Betroffenen hoheitliche Befugnisse übertragen, da er unter den Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 leg. cit. Anordnungen und Aufforderungen betreffend die Benützung der Straße erteilen kann. Bei dieser Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt es sich um eine Beleihung. Aus der funktionellen Organstellung des Beliehenen folgt, dass die Gebietskörperschaft, für die der Beliehene tätig wird, nach dem AHG als Rechtsträger für die hoheitliche Aufgabenbesorgung des Beliehenen oder seiner Organwalter haftet (Hinweis E vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, sowie speziell zur Frage der Haftung nach dem AHG auch den B des OGH vom 22. November 1995, 1Ob49/95 (1Ob54/95)). Jedoch sind, wie sich aus der Rechtsprechung (E vom 12. September 2006, 2006/02/0147, mit Verweis auf den B des VfGH vom 16. Dezember 2004, B 129/04, VfSlg. 17.427) ergibt, mit der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan (Beleihung) noch keine weiteren, durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte verbunden. Ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Straßenaufsichtsorganes läge daher nur im Falle eines Dienstvertrages mit der Gebietskörperschaft oder einer Ernennung vor.Mit der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 97, StVO 1960 werden dem Betroffenen hoheitliche Befugnisse übertragen, da er unter den Voraussetzungen der Absatz 4 und 5 leg. cit. Anordnungen und Aufforderungen betreffend die Benützung der Straße erteilen kann. Bei dieser Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt es sich um eine Beleihung. Aus der funktionellen Organstellung des Beliehenen folgt, dass die Gebietskörperschaft, für die der Beliehene tätig wird, nach dem AHG als Rechtsträger für die hoheitliche Aufgabenbesorgung des Beliehenen oder seiner Organwalter haftet (Hinweis E vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, sowie speziell zur Frage der Haftung nach dem AHG auch den B des OGH vom 22. November 1995, 1Ob49/95 (1Ob54/95)). Jedoch sind, wie sich aus der Rechtsprechung (E vom 12. September 2006, 2006/02/0147, mit Verweis auf den B des VfGH vom 16. Dezember 2004, B 129/04, VfSlg. 17.427) ergibt, mit der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan (Beleihung) noch keine weiteren, durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte verbunden. Ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Straßenaufsichtsorganes läge daher nur im Falle eines Dienstvertrages mit der Gebietskörperschaft oder einer Ernennung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110177.L03Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019