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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/16/0083 E 7. Oktober 1993 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im § 58 Abs 1 JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973, E 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, daß das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüberhinaus abgegrenzte, anderseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfaßt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im Paragraph 58, Absatz eins, JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973, E 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, daß das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüberhinaus abgegrenzte, anderseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160132.L01Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018