RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2017/16/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs2;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0083 E 7. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im § 58 Abs 1 JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973, E 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, daß das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüberhinaus abgegrenzte, anderseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfaßt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im Paragraph 58, Absatz eins, JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973, E 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, daß das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüberhinaus abgegrenzte, anderseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160132.L01

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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