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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Dienstbehörde zur Verfügung weiterer Untersuchungen besteht dann nicht mehr, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass Dienstfähigkeit vorliegt (vgl. VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014).Eine Verpflichtung der Dienstbehörde zur Verfügung weiterer Untersuchungen besteht dann nicht mehr, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass Dienstfähigkeit vorliegt vergleiche VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090039.L03Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017