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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Bei dieser Sachlage ist es dem VwGH verwehrt, auf das Revisionsvorbringen zur Schuldfrage einzugehen.Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Bei dieser Sachlage ist es dem VwGH verwehrt, auf das Revisionsvorbringen zur Schuldfrage einzugehen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020062.L01Im RIS seit
08.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017