Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §152b;Rechtssatz
Gemäß § 196 Abs. 1 IO ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Eines Beschlusses auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens bedarf es nicht (vgl. Mohr, Insolvenzordnung11, § 152b, Anm. 1).Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, IO ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Eines Beschlusses auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens bedarf es nicht vergleiche Mohr, Insolvenzordnung11, Paragraph 152 b,, Anmerkung 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160112.L04Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018