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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §80;Rechtssatz
Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Masseverwalter (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN und vom 23. November 2016, Ro 2014/17/0023).Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Masseverwalter vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN und vom 23. November 2016, Ro 2014/17/0023).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160112.L02Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018