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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- zu bemessen. Das Verwaltungsgericht hat die Geldstrafe (entgegen § 52 Abs. 2 GSpG) auf EUR 500,-- herabgesetzt. Hinsichtlich der Kosten hat das Verwaltungsgericht jedoch verkannt, dass es gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht bloß der Revisionswerberin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens hätte auferlegen dürfen, sondern auch den von der Behörde erster Instanz auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe hätte festsetzen müssen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0226, mwN).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- zu bemessen. Das Verwaltungsgericht hat die Geldstrafe (entgegen Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) auf EUR 500,-- herabgesetzt. Hinsichtlich der Kosten hat das Verwaltungsgericht jedoch verkannt, dass es gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht bloß der Revisionswerberin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens hätte auferlegen dürfen, sondern auch den von der Behörde erster Instanz auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe hätte festsetzen müssen vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0226, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170015.J01Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018