RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2017/17/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/17/0008 B 23. Oktober 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl. VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt.Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt vergleiche VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170014.J04

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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