RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2017/17/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/17/0008 B 23. Oktober 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Für den Beginn des Postlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird (vgl. VwGH vom 2.3.1994, 92/17/0298); am selben Tag wird bei einem solchen Einwurf in einen Briefkasten der Postlauf nur dann ausgelöst, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in den Briefkasten eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt, und zwar auch dann nicht, wenn das Poststück etwa mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (vgl. dazu VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110).Für den Beginn des Postlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird vergleiche VwGH vom 2.3.1994, 92/17/0298); am selben Tag wird bei einem solchen Einwurf in einen Briefkasten der Postlauf nur dann ausgelöst, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in den Briefkasten eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt, und zwar auch dann nicht, wenn das Poststück etwa mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird vergleiche dazu VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170014.J02

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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