RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2017/17/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/17/0008 B 23. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (vgl. VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN). Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird (vgl. dazu etwa VwGH vom 17.6.1983, 81/02/0262).Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird vergleiche VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen vergleiche etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN). Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird vergleiche dazu etwa VwGH vom 17.6.1983, 81/02/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170014.J01

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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