RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2016/04/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96a Abs1 Z1
DSG 2000 §50c Abs1
StMV 2004
  1. ArbVG § 96a heute
  2. ArbVG § 96a gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach § 96a ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG abgeleitet werden.Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96 a, ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J06

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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