Index
10/10 AuskunftspflichtNorm
ArbVG §96a Abs1 Z1Rechtssatz
Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach § 96a ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG abgeleitet werden.Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96 a, ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J06Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021