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10/10 DatenschutzNorm
ArbVG §96a Abs1 Z1Rechtssatz
Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011, mwN; dass eine Bestimmbarkeit der Identität der erfassten Personen auf Grund der mangelnden Auflösung des Bildes vorliegend nicht möglich sei, wird von der Revisionswerberin nicht behauptet). § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG erfasst Systeme "zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten". Soweit die Revisionswerberin auf den von ihr mit der Videoüberwachung verfolgten Zweck des Objektschutzes verweist, ist dem zu entgegnen, dass die genannte Regelung nicht auf einen bestimmten, vom Arbeitgeber verfolgten Kontrollzweck der Datenanwendung abstellt. Insofern kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht pauschal mit dem von der Revisionswerberin als Ziel der Maßnahme ins Treffen geführten Eigentums- bzw. Objektschutz begründet werden. Vielmehr ist auf die objektive Eignung der Anwendung abzustellen. Dass die Erfassung von Mitarbeiterdaten gleichsam nur "beiläufig" erfolgt bzw. ein "Nebeneffekt" der Videoüberwachung ist, vermag eine Subsumtion unter § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG für sich genommen nicht zu verhindern. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn es das VwG in einer objektiven Betrachtungsweise als relevant ansieht, dass eine Mitarbeitererfassung nicht wirksam ausgeschlossen werden könne.Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011, mwN; dass eine Bestimmbarkeit der Identität der erfassten Personen auf Grund der mangelnden Auflösung des Bildes vorliegend nicht möglich sei, wird von der Revisionswerberin nicht behauptet). Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG erfasst Systeme "zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten". Soweit die Revisionswerberin auf den von ihr mit der Videoüberwachung verfolgten Zweck des Objektschutzes verweist, ist dem zu entgegnen, dass die genannte Regelung nicht auf einen bestimmten, vom Arbeitgeber verfolgten Kontrollzweck der Datenanwendung abstellt. Insofern kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht pauschal mit dem von der Revisionswerberin als Ziel der Maßnahme ins Treffen geführten Eigentums- bzw. Objektschutz begründet werden. Vielmehr ist auf die objektive Eignung der Anwendung abzustellen. Dass die Erfassung von Mitarbeiterdaten gleichsam nur "beiläufig" erfolgt bzw. ein "Nebeneffekt" der Videoüberwachung ist, vermag eine Subsumtion unter Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG für sich genommen nicht zu verhindern. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn es das VwG in einer objektiven Betrachtungsweise als relevant ansieht, dass eine Mitarbeitererfassung nicht wirksam ausgeschlossen werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J05Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021