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10/10 DatenschutzNorm
ArbVG §96aRechtssatz
Videoüberwachungen unterliegen gemäß § 50c Abs. 1 DSG 2000 jedenfalls der Meldepflicht nach den §§ 17 ff DSG 2000 und - abgesehen von einer fallbezogen nicht einschlägigen Ausnahme - auch der Vorabkontrolle nach § 18 Abs. 2 DSG 2000. Die Nicht-Vorlage einer - von der Datenschutzbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht als erforderlich angesehenen - Betriebsvereinbarung im Registrierungsverfahren ist als Mangelhaftigkeit der Meldung im Sinn des § 19 Abs. 4 DSG 2000 anzusehen. Somit ist nach § 20 Abs. 4 und 5 DSG 2000 dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber die Verbesserung der Meldung aufzutragen und, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung abzulehnen. Das VwG ist somit grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Nicht-Vorlage einer gemäß § 96a ArbVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung die Ablehnung der Registrierung zur Folge hat.Videoüberwachungen unterliegen gemäß Paragraph 50 c, Absatz eins, DSG 2000 jedenfalls der Meldepflicht nach den Paragraphen 17, ff DSG 2000 und - abgesehen von einer fallbezogen nicht einschlägigen Ausnahme - auch der Vorabkontrolle nach Paragraph 18, Absatz 2, DSG 2000. Die Nicht-Vorlage einer - von der Datenschutzbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht als erforderlich angesehenen - Betriebsvereinbarung im Registrierungsverfahren ist als Mangelhaftigkeit der Meldung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 anzusehen. Somit ist nach Paragraph 20, Absatz 4 und 5 DSG 2000 dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber die Verbesserung der Meldung aufzutragen und, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung abzulehnen. Das VwG ist somit grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Nicht-Vorlage einer gemäß Paragraph 96 a, ArbVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung die Ablehnung der Registrierung zur Folge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J04Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021