RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2016/04/0051

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96a Abs1
AVG §38
DSG 2000 §21 Abs1
DSG 2000 §50c Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare (siehe insoweit den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2016/11/0040, mwN) - § 38 AVG sieht vor, dass die Behörde berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Im einem Fall im Zusammenhang mit der Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung kann die Frage, ob eine Maßnahme nach § 96a Abs. 1 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedarf (und daher eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist), Hauptfrage in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sein (siehe etwa die Beschlüsse des OGH vom 20. August 2008, 9 ObA 95/08y, und vom 29. Juni 2006, 6 ObA 1/06z, denen zufolge die dem Betriebsrat durch § 96a Abs. 1 ArbVG zugewiesenen Mitwirkungsrechte durch Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch durchgesetzt werden können, sowie § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, dem zufolge betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten Arbeitsrechtssachen sind; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Verwaltungsbehörden Vorfragen beurteilen können, deren Lösung als Hauptfrage den Gerichten obliegt).Der - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare (siehe insoweit den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2016/11/0040, mwN) - Paragraph 38, AVG sieht vor, dass die Behörde berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Im einem Fall im Zusammenhang mit der Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung kann die Frage, ob eine Maßnahme nach Paragraph 96 a, Absatz eins, ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedarf (und daher eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist), Hauptfrage in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sein (siehe etwa die Beschlüsse des OGH vom 20. August 2008, 9 ObA 95/08y, und vom 29. Juni 2006, 6 ObA 1/06z, denen zufolge die dem Betriebsrat durch Paragraph 96 a, Absatz eins, ArbVG zugewiesenen Mitwirkungsrechte durch Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch durchgesetzt werden können, sowie Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, dem zufolge betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten Arbeitsrechtssachen sind; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Verwaltungsbehörden Vorfragen beurteilen können, deren Lösung als Hauptfrage den Gerichten obliegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J03

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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