RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2016/04/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96a Abs1
AVG §38
DSG 2000 §50c Abs1

Rechtssatz

Nach Abs. 1 letzter Satz des - die Meldepflicht und das Registrierungsverfahren für Videoüberwachungen regelnden - § 50c DSG 2000 sind Betriebsvereinbarungen, soweit solche gemäß § 96a ArbVG abzuschließen sind, im Registrierungsverfahren vorzulegen. Die Vorlage ist dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht freigestellt, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzung - verpflichtend vorgesehen. Der Wortlaut des § 50c Abs. 1 letzter Satz DSG 2000 stellt für die Verpflichtung zur Vorlage der Betriebsvereinbarung nicht darauf ab, ob Betriebsvereinbarungen tatsächlich bestehen, sondern ob sie gemäß § 96a ArbVG "abzuschließen sind". Damit ist aber die Beurteilung, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist, Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine solche vorzulegen ist. Insoweit werden auch nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Videoanlage materiell erweitert. Vielmehr obliegt es ausgehend vom dargestellten Zusammenhang der Datenschutzbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren: dem Verwaltungsgericht), im Wege der Vorfragenbeurteilung zu prüfen, ob die gemeldete Datenanwendung gemäß § 96a Abs. 1 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedarf und demnach eine Betriebsvereinbarung abzuschließen - und somit auch vorzulegen - ist.Nach Absatz eins, letzter Satz des - die Meldepflicht und das Registrierungsverfahren für Videoüberwachungen regelnden - Paragraph 50 c, DSG 2000 sind Betriebsvereinbarungen, soweit solche gemäß Paragraph 96 a, ArbVG abzuschließen sind, im Registrierungsverfahren vorzulegen. Die Vorlage ist dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht freigestellt, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzung - verpflichtend vorgesehen. Der Wortlaut des Paragraph 50 c, Absatz eins, letzter Satz DSG 2000 stellt für die Verpflichtung zur Vorlage der Betriebsvereinbarung nicht darauf ab, ob Betriebsvereinbarungen tatsächlich bestehen, sondern ob sie gemäß Paragraph 96 a, ArbVG "abzuschließen sind". Damit ist aber die Beurteilung, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist, Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine solche vorzulegen ist. Insoweit werden auch nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Videoanlage materiell erweitert. Vielmehr obliegt es ausgehend vom dargestellten Zusammenhang der Datenschutzbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren: dem Verwaltungsgericht), im Wege der Vorfragenbeurteilung zu prüfen, ob die gemeldete Datenanwendung gemäß Paragraph 96 a, Absatz eins, ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedarf und demnach eine Betriebsvereinbarung abzuschließen - und somit auch vorzulegen - ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J02

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten