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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 2000 §20Rechtssatz
§ 21 Abs. 1 DSG 2000 räumt (bei Vorliegen eines der darin normierten Tatbestände) ein Recht auf Registrierung ein, weshalb die Revisionswerberin durch das - die Registrierung ihrer Meldung ablehnende - Erkenntnis in diesem Recht verletzt werden kann. Dass die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister - auch in dem Fall, in dem das VwG den die Registrierung ablehnenden Bescheid der Datenschutzbehörde für rechtswidrig erachten und beheben sollte - von der Datenschutzbehörde vorzunehmen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil das VwG auch diesfalls in der Sache über das Recht auf Registrierung absprechen würde.Paragraph 21, Absatz eins, DSG 2000 räumt (bei Vorliegen eines der darin normierten Tatbestände) ein Recht auf Registrierung ein, weshalb die Revisionswerberin durch das - die Registrierung ihrer Meldung ablehnende - Erkenntnis in diesem Recht verletzt werden kann. Dass die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister - auch in dem Fall, in dem das VwG den die Registrierung ablehnenden Bescheid der Datenschutzbehörde für rechtswidrig erachten und beheben sollte - von der Datenschutzbehörde vorzunehmen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil das VwG auch diesfalls in der Sache über das Recht auf Registrierung absprechen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021