RS Vwgh 2017/10/23 Ro 2016/04/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §20
DSG 2000 §21 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 21 Abs. 1 DSG 2000 räumt (bei Vorliegen eines der darin normierten Tatbestände) ein Recht auf Registrierung ein, weshalb die Revisionswerberin durch das - die Registrierung ihrer Meldung ablehnende - Erkenntnis in diesem Recht verletzt werden kann. Dass die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister - auch in dem Fall, in dem das VwG den die Registrierung ablehnenden Bescheid der Datenschutzbehörde für rechtswidrig erachten und beheben sollte - von der Datenschutzbehörde vorzunehmen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil das VwG auch diesfalls in der Sache über das Recht auf Registrierung absprechen würde.Paragraph 21, Absatz eins, DSG 2000 räumt (bei Vorliegen eines der darin normierten Tatbestände) ein Recht auf Registrierung ein, weshalb die Revisionswerberin durch das - die Registrierung ihrer Meldung ablehnende - Erkenntnis in diesem Recht verletzt werden kann. Dass die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister - auch in dem Fall, in dem das VwG den die Registrierung ablehnenden Bescheid der Datenschutzbehörde für rechtswidrig erachten und beheben sollte - von der Datenschutzbehörde vorzunehmen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil das VwG auch diesfalls in der Sache über das Recht auf Registrierung absprechen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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