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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080135.L03Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018