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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur dann ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (vgl. hierzu das hg. E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN) und sich nur auf die sachverständige Beurteilung und nicht auf Rechtsausführungen erstreckt.Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur dann ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt vergleiche hierzu das hg. E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN) und sich nur auf die sachverständige Beurteilung und nicht auf Rechtsausführungen erstreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060017.J04Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018