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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dem AVG sei nicht zu entnehmen, dass im Fall der Zurückziehung einer (Maßnahmen)Beschwerde hierüber ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hätte; in einem solchen Fall ist das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Eine bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Art ("Die Beschwerde wurde zurückgezogen") habe auch dann zu unterbleiben, wenn es strittig sein sollte, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte. Gegebenenfalls könne diese Frage durch Erhebung einer Beschwerde an den VwGH nach Art. 132 B-VG einer Klärung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen das E vom 8. April 2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die (allenfalls erfolgte) Zurückziehung des gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrages und auf die geltende Rechtslage, nach welcher die Frage der tatsächlich erfolgten Zurückziehung eines solchen Antrages durch Erhebung einer Beschwerde an das VwG nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG einer Klärung zugeführt werden kann, übertragen werden.Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dem AVG sei nicht zu entnehmen, dass im Fall der Zurückziehung einer (Maßnahmen)Beschwerde hierüber ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hätte; in einem solchen Fall ist das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Eine bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Art ("Die Beschwerde wurde zurückgezogen") habe auch dann zu unterbleiben, wenn es strittig sein sollte, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte. Gegebenenfalls könne diese Frage durch Erhebung einer Beschwerde an den VwGH nach Artikel 132, B-VG einer Klärung zugeführt werden vergleiche zum Ganzen das E vom 8. April 2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die (allenfalls erfolgte) Zurückziehung des gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrages und auf die geltende Rechtslage, nach welcher die Frage der tatsächlich erfolgten Zurückziehung eines solchen Antrages durch Erhebung einer Beschwerde an das VwG nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einer Klärung zugeführt werden kann, übertragen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060189.L02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017