Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Ziviltechniker für einen bestimmten Teilbereich (angeblich) nicht zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt ist, besagt nicht, dass er für diesen (von seiner Berufsbefugnis umfassten) Bereich nicht als Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060104.L02Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017