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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgabenG Vlbg 2010 §17Rechtssatz
Das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage (dazu zählt die Annahme einer bestimmten Vorsatzform) unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht (vgl etwa VwGH 15. Dezember 2011, 2008/09/0364, sowie 5. September 2013, 2011/09/0040). Da diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.Das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage (dazu zählt die Annahme einer bestimmten Vorsatzform) unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht vergleiche etwa VwGH 15. Dezember 2011, 2008/09/0364, sowie 5. September 2013, 2011/09/0040). Da diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170015.L01Im RIS seit
26.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026